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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Nachfolgend finden Sie unsere AGB's, die für alle Service- und Mietgeschäfte der Potz-Blitz Reiche e.K. gelten.
Toilettenvermietung
Toilettenverkauf

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Miettoiletten



§1.Allgemeines

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Service- und Mietgeschäfte der Potz-Blitz Reiche e.K. (Auftragnehmer). Hierzu zählt insbesondere die Vermietung von Toilettenkabinen, sowie weitergehend alle Leistungen im Bereich des Service die von der Firma Potz-Blitz Reiche e.K angeboten werden. Die besonderen Regelungen dieser Bedingungen für bestimmte Vertragstypen finden bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Auftraggeber (Kunde) und der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen Anwendung. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (Kunde) wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann anerkannt, wie sie von der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. zuvor schriftlich bestätigt wurden. Die Geltung dieser AGBs wird zugleich für alle zukünftigen Verträge vereinbart.

§2. Angebot

2.1 Angebote von der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. sind nicht verbindlich.

Informationen zur Mietsache z.B. Listen, Abbildungen, Werbebroschüren oder etwaigen anderen Unterlagen sowie Angaben zur Verwendung, technischer Leistungsfähigkeit und Betriebsmerkmalen sind zirka Angaben und gelten nicht als zugesichert und vereinbart. Sie werden erst vertragszugehörig nach schriftlicher Zustimmung durch die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K.

2.2 Die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. behält sich ausdrücklich das Recht vor, dem Kunden auch eine andere als die angebotene Mietsache zu vermieten, insofern die Mietsache in gleicher Art und Weise für den Kunden geeignet und zumutbar ist.

§3. Mietvertrag

3.1 Verträge über die Aufstellung von Toilettenkabinen sind Mietverträge. Alle von der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. gelieferten Sachen verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, Eigentum der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K.

3.2 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Miete wird nach Wochen bemessen.

3.3 Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Bereitstellung.

3.3 Bei Inanspruchnahme der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit sowie einer vom Auftraggeber (Kunden) zu verantwortenden fehlenden Abholungsmöglichkeit, besteht der Anspruch auf Mietzinszahlung weiter.

3.4 Das Servicepersonal vor Ort ist ausdrücklich nicht bevollmächtigt, im Namen der Auftraggeberin Potz-Blitz Reiche e.K. Willenserklärungen abzugeben, insbesondere nicht zu Willenserklärungen, die auf die Änderungen des Vertrages sowie Nebenabreden gerichtet sind.

§4. Vergütungsanpassung

4.1 Für langfristige Verträge, die eine regelmäßige Leistung der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. beinhalten, gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr folgende Regelungen zur Vergütungsanpassung:

4.2 Die im Auftrag vereinbarten Preise basieren auf Kalkulationsgrundlagen. Ergeben sich in den einzelnen Kalkulationsbereichen – insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder infolge von Erhöhungen der Entsorgungsgebühren – Veränderungen, hat die Auftragnehmerin das Recht, gemäß der nachfolgenden Bestimmungen diese an den Auftraggeber (Kunden) weiterzugeben und die Preise entsprechend anzupassen.

4.3 Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber (Kunden) schriftlich, unter Darstellung der Berechnung der neuen Vergütung, unter Hinweis auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Versäumnis der Widerspruchsfrist mitzuteilen.

4.4 Dem Anpassungsverlangen der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. kann der Auftraggeber (Kunde) binnen 2 Wochen nach Zugang des Mitteilungsschreibens schriftlich widersprechen. Unterlässt er den Widerspruch, so gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem ersten Kalendermonat, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt, als vereinbart.

4.5 Widerspricht der Auftraggeber (Kunde) der Vergütungsanpassung fristgerecht, so ist die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. berechtigt, binnen 2 Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens schriftlich zu kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall am Ende des darauffolgenden Monats.

§5. Zahlungsbedingungen

5.1 Sämtliche Preise wenn nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet verstehen sich als Nettopreise.

5.2 Kommt der Auftraggeber (Kunde) in Zahlungsverzug, so ist die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich geregelten Höhe zu fordern und für jede Mahnung pauschal 5,00 Euro Mahngebühren zu verlangen.

5.3 Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.4 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber (Kunden) nur zu, wenn dessen Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. ausdrücklich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber (Kunde) nur insoweit befugt, als seine Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

5.5 Ist der Auftraggeber (Kunde) mehr als 10 Tage im Zahlungsrückstand, hat der Auftragnehmer Potz-Blitz Reiche e.K. das Recht die Vertrags-und Mietsachen sofort in Besitz zu nehmen. Die gesetzlichen Kündigungsrechte sind hiervon unberührt. Gilt auch bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers.

5.6 Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind für den Auftraggeber (Kunden) nicht übertragbar. Diese Regelung berührt nicht das Recht die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Dritter zu bedienen.

§6. Aufstellungsort

6.1 Die Mietgegenstände werden von der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. an den vereinbarten Aufstellungsort geliefert.

6.2 Der Auftraggeber (Kunde) haftet dafür, dass die Aufstellung der Mietgegenstände am Aufstellungsort rechtlich zulässig sowie tatsächlich möglich ist.

6.3 Er teilt der Auftragsnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. bestehende Beschränkungen, Auflagen sowie tatsächliche Schwierigkeiten die ein Aufstellen erschweren, unaufgefordert spätestens eine Woche vor dem Bereitstellungsdatum mit.

6.4 Eine ggf. erforderliche behördliche Aufstellungsgenehmigung hat der Auftraggeber (Kunde) selbstständig und auf eigene Kosten vor der Bereitstellung einzuholen.

6.5 Wird der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. bei der Bestellung keine konkrete Aufstellungsfläche zugewiesen, so ist die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. berechtigt, den Mietgegenstand nach eigenem Ermessen auf eine hierfür geeignete Fläche zu platzieren.

6.6 Der Auftraggeber (Kunde) ist nicht berechtigt die Mietsache eigenständig zu versetzten oder in anderer Weise zu bewegen. Eine Versetzung ist lediglich durch die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. möglich.

6.7 Falls eine Versetzung der Mietsache notwendig ist, muss der Auftraggeber (Kunde) die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. hiervor mindestens 1 Woche in voraus schriftlich informieren.

§7. Haftung

7.1 Die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. ausschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes übernommen hat.

7.3 Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der aufgeführten Fälle gegeben ist.

7.4 Kann eine Leistung, zu der die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. verpflichtet ist, aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen nicht von der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. zu vertretenen Umständen nicht oder nur verspätet oder gar nicht ausgeführt werden, so entfällt gegenüber dem Auftraggeber (Kunden) jegliche Haftung.

7.5 Der Auftraggeber (Kunde) kann nach Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung vom Vertrag zurücktreten. § 323 II BGB gilt entsprechend.

7.6 Sollte die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. gegenüber Dritten aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers (Kunden) schadensersatzpflichtig werden, so ist der Auftraggeber (Kunde) verpflichtet, die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. von allen Ansprüchen freizustellen.

7.7 Soweit die Haftung der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die Haftung der Organe, Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstige Erfüllungs- §und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K.

§8. Servicetätigkeiten

8.1 Die vereinbarten Servicearbeiten umfassen die Reinigung der Mietsachen, Kontrolle, Entsorgung des Tankinhalts sowie das Nachfüllen der notwendigen Betriebsstoffe.

8.2 In der Regel werden sie einmal pro Woche durchgeführt. Nach Feiertagen kann es zu Abweichungen in den Serviceleistungen kommen. Wird die Serviceleistung innerhalb eines Zeitraums von 5 Werktagen nachgeholt, ist der Auftraggeber (Kunde) nicht zur Minderung berechtigt.

8.3 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. in der Wahl des Zeitpunktes der Servicearbeiten frei. Falls ein freier Zugang zur Mietsache nicht möglich ist, hat der Auftraggeber (Kunde) auf eigene Kosten die Mietsache auf bis zu 5 Meter an das Servicefahrzeug heranzuführen. Ist der Zugang nicht sichergestellt, gilt die Leistung als erbracht. Beanstandungen der Serviceleistungen sind unverzüglich zu monieren.

§9 Auftraggeber pflichten

9.1 Der Auftraggeber (Kunde) verpflichtet sich, die Mietsachen auf eigene Kosten, insbesondere gegen Wegrutschen, Umkippen, Diebstahl, Vandalismus, Sturmschäden und unsachgemäßen Gebrauch durch Mitarbeiter und Dritte zu sichern. Diese Pflicht schließt die Überwachung der Umgebung des Aufstellungsplatzes auf Gefahren für die Mietsache sowie deren rechtzeitige Beseitigung ein.

9.2 Der Auftraggeber (Kunde) hat die Mietsachen sorgfältig zu behandeln. Er ist über die gesamte Laufzeit des Vertrages bis zur Abholung durch die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. für die Einhaltung sämtlicher Verkehrssicherungspflichten verantwortlich.

9.3 Die überlassene Mietsache ist ausschließlich für die Entsorgung menschlicher Exkremente und Toilettenpapier bestimmt. Das Einfüllen anderer Stoffe, insbesondere von Müll, Altöl, Beton, Chemikalien usw. ist untersagt.

9.4 Ebenso untersagt ist die Verwendung der Mietsachen für nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.5 Der Auftraggeber (Kunde) haftet gegenüber der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. für jegliche Schäden, die auf eine Verletzung oben genannter Pflichten zurückzuführen sind.

9.6 Der Auftraggeber (Kunde) verpflichtet sich, die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch die Verletzung seiner Pflichten ihr gegenüber entstanden sind.

9.7 Der Auftraggeber (Kunde) haftet gegenüber der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. insbesondere auch für die von Dritten verursachte Beschädigung, unsachgemäße Verwendung und für Diebstahl.

§10. Mängelhaftung

10.1 Der Auftraggeber (Kunde) ist verpflichtet die Mietsache bei Anlieferung auf Betriebsbereitschaft und Mängelfreiheit zu überprüfen und ggf. sofort zu beanstanden. Der Auftraggeber (Kunde) erkennt mit beanstandungsfreier Empfangnahme die Mietsache als betriebsbereit und mangelfrei an.

10.2 Im Falle der Vermietung einer Toilette mit Handwaschbecken weißt die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. ausdrücklich darauf hin, dass das Befüllen mit Wasser in die Wassertanks nur auf Wunsch des Kunden erfolgt und das Wasser keine Trinkwasserqualität hat.

10.3 Für Verunreinigungen, die nach der Anlieferung des Wassers entstehen, haftet die Auftragnehmerin nicht.

10.4 Wird im Rahmen des Reinigungszyklus der Wassertank durch die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. aufgefüllt, so geschieht das ausschließlich auf Wunsch und Risiko des Auftraggebers (Kunde).

10.5 Dem Auftragnehmer sind auftretende Mängel während der Mietzeit unverzüglich zu melden.

10.6 Mängel, die der Auftraggeber (Kunde) zu vertreten hat, werden auf seine Kosten beseitigt.

10.7 Das Recht auf Mietminderung steht dem Auftraggeber (Kunde) hinsichtlich der letztgenannten Mängel nicht zu.

10.8 Über Mietminderungsansprüche die von der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. anerkannten Mängel hinaus und soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensansprüche des Auftraggebers (Kunde) ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. nicht für entgangen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers (Kunde), die durch Mangel der Mietsache verursacht wurden.

§11. Vertragsbeendigung

11.1 Zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sind beide Vertragspartner berechtigt, wenn jeweils die andere Vertragspartei Ihre vertraglichen Pflichten so erheblich verletzt, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

11.2 Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung sind für die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. wenn der Auftraggeber (Kunde) mit der Zahlung seines Mietzins, der mindestens zwei Entgeltleistungen entspricht, in Verzug ist oder gegen den Auftraggeber (Kunde) Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wenn im Sinne des §17 InsO, beim Auftraggeber Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt oder die Mietsache vom Auftraggeber (Kunde) trotz Abmahnung durch die Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. technisch schädigender oder erheblicher vertragswidriger Weise benutzt oder der Auftraggeber (Kunde) die Mietsache unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort bringt.

11.3 Unbeachtet der Kündigungsfristen ist der Auftraggeber (Kunde) verpflichtet, den Zeitpunkt der Abmeldung so zu avisieren, dass die Abholung in der darauf folgenden Woche durchgeführt werden kann. Im Falle des Verstoßes gegen die Ankündigungsfrist ist der Auftraggeber zur Fortzahlung des Mietzinses für die Dauer der durch die verspätete Ankündigung verursachten Verzögerung der Abholung verpflichtet.

11.4 Bei Vertragsende hat die Auftragnehmerin bis zu 10 Werktage Zeit, die Mietsachen abzuholen.

§12. Salvatorische Klausel

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

§13. Gerichtsstand

13.1 Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz der Auftragnehmerin Potz-Blitz Reiche e.K. soweit der Auftraggeber (Kunde) Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Insoweit gilt bei Scheck- und Wechselklagen daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.

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